| 1.) |
Der Mieter bestätigt durch seine
Unterschrift auf dem Mietvertrag und oder den Mietbedingungen, daß er
von diesen Kenntnis genommen hat, und diese uneingeschränkt anerkennt.
|
| 2.) |
Der Mietpreis muß spätestens bei Mietbeginn
eingegangen sein. Bei Reiserücktritt durch den Mieter sind folgende
Stornogebühren zu entrichten. Bei bis zu 50 Tagen vor Reisebeginn 50 %
des Mietpreises, bei bis zu 20 Tagen vor Reisebeginn 75 % des
Mietpreises, und unter 20 Tagen vor Reisebeginn 85 % des Mietpreises. Es
wird empfohlen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Bei
Vertragsabschluß wird Eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Mietpreises
fällig. |
| 3.) |
Berechtigte Fahrer sind der Mieter und die
im Mietvertrag aufgeführten Personen, sofern sie im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sind. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haftet
der Mieter dem Vermieter unbegrenzt. |
| 4.) |
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete
Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Dem Mieter ist es untersagt
eigenmächtige Umbauten oder
Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen. |
| 5.) |
Da Reparaturen während der Mietzeit nicht
vollständig ausgeschlossen werden können, darf der Mieter solche
Reparaturen bis zur Höchstgrenze von 100 € ohne vorherige Absprache mit
der Vermieter durchführen lassen, sofern die Reparatur für eine sichere
Weiterfahrt unbedingt notwendig ist. Dies gilt jedoch nicht für
Reparaturen einzelner Teile der Inneneinrichtung. Derartige Defekte sind
vom Mieter zu dulden, und führen nicht zu Reisekostenrückzahlungs-
Ansprüchen des Mieters dem Vermieter gegenüber. Selbiges gilt für
Schäden, die vor Antritt der Reise entstanden sind, und bei den der
Vermieter keine
Gelegenheit zur Reparatur hatte. Reparaturen die zur Sicherung
Weiterfahrt unbedingt notwendig sind, werden nur erstattet, sofern keine
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs vorliegt. Den Mieter trifft die
Beweislast dafür, daß der Schaden nicht durch seine Fahrlässigkeit
entstanden ist. Der Mieter haftet für alle entstandenen Schäden
Verschuldensunabhängig. Eine Kostenrückerstattung für Reparaturkosten
erfolgt nur bei Reparatur in einer Fachwerkstatt. |
| 6.) |
Der Verlust von Fahrzeugpapieren,
Wagenschlüsseln, Dekoder für Wegfahrsperren, oder Alarmanlagen gehen zu
Lasten des Mieters. |
| 7.) |
Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zur
gewerblichen Personenbeförderung, zum Güterverkehr, zur
Weitervermietung, zur Beförderung von Zoll und sonstigem verbotenen Gut
und anderen vertraglich nicht vereinbarten Verkehrsarten zu Nutzen.
Zuwiderhandlungen machen den Mieter Schadenersatzpflichtig. |
| 8.) |
Der Mieter ist verpflichtet, für den Einsatz
des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen
Landes zu beachten. Bußgelder und Strafverfolgungsmaßnahmen gehen
generell zu Lasten des Mieters. |
| 9.) |
Fällt das Fahrzeug aufgrund einer Reparatur
während der Mietzeit aus, so ersetzt der Vermieter dem Mieter
ausschließlich folgende Kosten, sofern der die Reparatur nicht aufgrund
von Fahrlässigkeit, Mutwillen, oder Fehlbehandlung entstanden ist: die
Reparaturkosten, den Mietpreis je vollständigem Tag, an dem sich das
Fahrzeug in der Werkstatt befunden hat. Belege hierfür sind vorzulegen.
Ansprüche aufgrund entgangener Urlaubsfreuden etc. sind ausgeschlossen.
Hotelkosten, Rücktransportkosten für den Mieter und seine Mitreisenden
etc. werden von einem vom Mieter selbst abzuschließenden
Auslandsschutzbrief abgedeckt. Eine Erstattung von
Mehraufwandsentschädigungen aufgrund Ausfall des Mietfahrzeugs ist
ausgeschlossen. Sollte das
Fahrzeug vor oder während der Mietzeit durch Diebstahl, Unfall, Defekt,
Umweltgesetzgebung oder anderer Ereignisse ausfallen, so entsteht
hieraus keine
Andere als hier genannte Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber. |
| 10.) |
Verhalten bei Unfällen: Sofortige
Benachrichtigung der örtlichen Polizei, keinerlei Schuldanerkenntnis
oder Verpflichtung zur Schadenshöhe anerkennen,
Namen und Kennzeichen aller am Unfall beteiligter Personen und Fahrzeuge
notieren. Fertigen einer Unfallskizze und mehrerer Fotos. Stehenlassen
des Fahr-
Zeuges nur , sofern eine ausreichende Bewachung und Sicherung
gewährleistet ist. In jedem Schadensfall ist der Vermieter sofort zu
benachrichtigen. Bei
Brandschäden, Diebstahl oder Beschädigung durch Wild ist ebenso
unverzüglich die Polizei zu informieren. Das Protokoll ist mitzubringen.
Der Mieter hat
Sich in aller fällen so zu verhalten, als wäre es sein eigenes Fahrzeug,
und als hätte er seine eigenen Interessen zu vertreten. Bei schuldhafter
oder fahrlässiger
Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber
unbegrenzt. |
| 11.) |
Haftung: Der Mieter haftet dem Vermieter
gegenüber mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 620 € je Schadensfall.
Hierbei handelt es sich um eine
verschuldensunabhängige Haftung. Diese Selbstbeteiligung bezieht sich
auf Schäden in Bereich der Teil- und Vollkaskoversicherung . Dieser
Betrag von
620 € in bei Abfahrt bar beim Vermieter als Kaution zu hinterlegen.
Weiterhin haftet der Mieter für durch Ihn mit dem Mietfahrzeug
verursachte
Haftpflichtschäden mit einem Selbstbehalt von max. 500 € je Schadenfall
. Der Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert
. Der
Mieter haftet dem Vermieter mit seinem Selbstbehalt je Schadensfall für
alle Schäden, welche nicht durch Andere vollständig beglichen werden.
Schließlich
tritt die
Haftung auch dann ein, wenn Schäden entstanden sind, die durch das
Ladegut, durch schlechte Verstauen, oder durch unzureichenden Verschluß
entstanden
Sind. Der Mieter haftet für Schäden des Innenraumes unbegrenzt. Sollten
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines während der Mietzeit
entstandenen
Schadens bestehen, so ist der Mieter berechtigt, ein gutachten eines
staatlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Die Kosten für dieses
Gutachten sind
Vom Mieter zu begleichen. |
| 12.) |
Wird das Fahrzeug abgestellt, sind die Türen
und Fenster einschließlich der Dachluken zu verschließen. Das
Lenkradschloss ist einzurasten. Zweitschlüssel
Sind mitzunehmen. Bei Verstoß haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber
unbegrenzt. |
| 13.) |
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug zum
vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe ist der
Mieter zu Schadenersatz gegenüber dem
Vermieter und dem jeweiligen Nachmieter verpflichtet. Dieser beträgt
mindestens 20 € je angefangener Stunde der Verspätung. Darüber
hinausgehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Gibt der Mieter nicht
umgehend nach Ablauf der Mietzeit Mitteilung über den Verbleib des
Fahrzeuges, muß aus versicherungstechnischen Gründen Anzeige wegen
veruntreuender Unterschlagung erstattet werden. |
| 14.) |
Sollten einzelne Textziffern dieses
Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen
Textziffern nicht.
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