Vermietung von Wohnmobilen
in Freiburg

Wohnmobile - Mietbedingungen Fa. Binder

  1. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag und oder den Mietbedingungen, daß er von diesen Kenntnis genommen hat, und diese uneingeschränkt anerkennt.
  2. Der Mietpreis muß spätestens bei Mietbeginn eingegangen sein. Bei Reiserücktritt durch den Mieter  sind folgende Stornogebühren zu entrichten. Bei bis zu 50 Tagen vor Reisebeginn 50 % des Mietpreises, bei bis zu 20 Tagen vor Reisebeginn 75 % des Mietpreises, und unter 20 Tagen vor Reisebeginn 85 % des Mietpreises. Es wird empfohlen eine Reiserücktrittsversicherung  abzuschließen. Bei Vertragsabschluß wird Eine  Anzahlung in Höhe von 40 % des Mietpreises fällig.
  3. Berechtigte Fahrer sind der Mieter und die im Mietvertrag aufgeführten Personen, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haftet der Mieter dem Vermieter unbegrenzt.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Dem Mieter ist es untersagt eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
  5. Da  Reparaturen während der Mietzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden können, darf der Mieter solche Reparaturen bis zur Höchstgrenze von 100 € ohne vorherige Absprache mit der Vermieter durchführen lassen, sofern die Reparatur für eine sichere Weiterfahrt unbedingt notwendig ist. Dies gilt jedoch nicht für  Reparaturen einzelner Teile der Inneneinrichtung. Derartige Defekte sind vom Mieter zu  dulden, und führen nicht zu Reisekostenrückzahlungs-Ansprüchen  des Mieters dem Vermieter gegenüber. Selbiges gilt für Schäden, die vor Antritt der Reise entstanden sind, und bei den der Vermieter keine Gelegenheit zur Reparatur hatte.  Reparaturen die zur Sicherung Weiterfahrt unbedingt notwendig sind, werden nur erstattet, sofern keine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs vorliegt. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, daß der Schaden nicht durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet für alle entstandenen Schäden Verschuldensunabhängig. Eine Kostenrückerstattung für Reparaturkosten erfolgt nur bei Reparatur in einer Fachwerkstatt.
  6. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Wagenschlüsseln, Dekoder für Wegfahrsperren, oder Alarmanlagen gehen zu Lasten des Mieters.
  7. Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Güterverkehr, zur Weitervermietung, zur Beförderung von Zoll und sonstigem verbotenen Gut und anderen vertraglich nicht vereinbarten Verkehrsarten zu Nutzen. Zuwiderhandlungen machen den Mieter Schadenersatzpflichtig.
  8. Der Mieter ist verpflichtet, für den Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu beachten. Bußgelder und Strafverfolgungsmaßnahmen gehen generell zu Lasten des Mieters.
  9. Fällt das Fahrzeug  aufgrund einer  Reparatur während der Mietzeit aus, so ersetzt der Vermieter dem Mieter ausschließlich  folgende Kosten, sofern der die Reparatur nicht aufgrund von Fahrlässigkeit, Mutwillen, oder Fehlbehandlung entstanden ist:  die Reparaturkosten, den Mietpreis je vollständigem Tag, an dem sich das Fahrzeug in der Werkstatt befunden hat. Belege hierfür sind vorzulegen. Ansprüche aufgrund entgangener  Urlaubsfreuden etc. sind ausgeschlossen. Hotelkosten, Rücktransportkosten für den Mieter und seine Mitreisenden etc. werden von einem vom Mieter selbst abzuschließenden Auslandsschutzbrief  abgedeckt. Eine Erstattung von Mehraufwandsentschädigungen aufgrund Ausfall des Mietfahrzeugs ist ausgeschlossen. Sollte das Fahrzeug vor oder während der Mietzeit durch Diebstahl, Unfall, Defekt, Umweltgesetzgebung oder anderer Ereignisse ausfallen, so entsteht hieraus keine
    Andere als hier genannte Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber.
  10. Verhalten bei Unfällen: Sofortige Benachrichtigung der örtlichen Polizei, keinerlei Schuldanerkenntnis oder Verpflichtung zur Schadenshöhe anerkennen, Namen und Kennzeichen aller am Unfall beteiligter Personen und Fahrzeuge notieren. Fertigen einer Unfallskizze und mehrerer Fotos. Stehenlassen des Fahrzeuges nur, sofern eine ausreichende Bewachung und Sicherung gewährleistet ist. In jedem Schadensfall ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei Brandschäden, Diebstahl oder Beschädigung durch Wild ist ebenso unverzüglich die Polizei zu informieren. Das Protokoll ist mitzubringen. Der Mieter hat Sich in aller fällen so zu verhalten, als wäre es sein eigenes Fahrzeug, und als hätte er seine eigenen Interessen zu vertreten. Bei schuldhafter  oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt.
  11. Haftung: Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1200 € je Schadensfall. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Diese Selbstbeteiligung  bezieht sich auf Schäden in Bereich der Teil- und Vollkaskoversicherung . Dieser Betrag von 1200  € ist bei Abfahrt bar beim Vermieter als Kaution zu hinterlegen. Weiterhin haftet der Mieter für durch Ihn mit dem Mietfahrzeug verursachte Haftpflichtschäden mit einem Selbstbehalt von max. 1200  € je Schadenfall . Der Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert. Der Mieter haftet dem Vermieter mit seinem Selbstbehalt je Schadensfall für alle Schäden, welche nicht durch Andere vollständig beglichen werden. Schließlich tritt die Haftung auch dann ein, wenn Schäden entstanden sind, die durch das Ladegut, durch schlechte Verstauen, oder durch unzureichenden Verschluß entstanden
    sind. Der Mieter haftet für Schäden des Innenraumes unbegrenzt. Sollten Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines während der Mietzeit entstandenen Schadens bestehen, so ist der Mieter berechtigt, ein gutachten eines staatlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Die Kosten für dieses Gutachten sind vom Mieter zu begleichen.
  12. Wird das Fahrzeug abgestellt, sind die Türen und Fenster einschließlich der Dachluken zu verschließen. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Zweitschlüssel sind mitzunehmen. Bei Verstoß haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt.
  13. der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug  zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter zu Schadenersatz gegenüber dem Vermieter und dem jeweiligen Nachmieter verpflichtet. Dieser beträgt mindestens 20 € je angefangener Stunde der Verspätung. Darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Gibt der Mieter nicht umgehend nach Ablauf der Mietzeit Mitteilung über den Verbleib des Fahrzeuges, muß aus versicherungstechnischen  Gründen Anzeige wegen veruntreuender Unterschlagung erstattet werden.
  14. Sollten einzelne Textziffern dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Textziffern nicht.