Nutzfahrzeuge – Mietbedingungen Fa. Binder

  1. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nur selbst zu führen, oder durch eine weitere Person, welche bei Übergabe an der Anmietstation  anwesend war, führen zu lassen.  Der Name des Zweitfahrers ist der Anmietstation zu nennen. Er stellt sicher, dass der beauftragte Fahrer den notwendigen Führerschein besitzt.
  2. Im Mietpreis sind Versicherung und Steuer, sowie Verschleißteile und Verschleißreparaturen enthalten. Der Mieter kann im Falle einer während der Mietzeit anfallenden und zur Weiterfahrt unbedingt notwendigen Reparatur, einer Fachwerkstatt einen Auftrag zur Behebung des Schadens bis zur Höhe von 100 Euro erteilen, falls der Vermieter nicht telefonisch erreicht werden kann. In diesem Fall ist der Anrufbeantworter des Vermieters vor Auftragsabgabe zu besprechen.
  3. Der Mieter, oder die durch ihn beauftragte Person ist verpflichtet bei jedem Unfallschaden solange am Schadensort zu verbleiben, bis die polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Unfalles abgeschlossen sind. Namen und Kennzeichen der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu notieren, die Grüne Versicherungskarte ist auszutauschen. Der Mieter hat sich so zu verhalten, als ob es sich um sein eigenes Fahrzeug handelt, und als ob er seine eigenen Interessen zu vertreten hätte. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Ihn, oder durch die von ihm beauftragten Personen entstanden sind in unbegrenzter Höhe. Er kann seinen max. Selbstbehalt  auf € 500.—je Schadensfall  gegen eine Versicherungsprämie in Höhe von € 16.—je Miettag  optional reduzieren.  Der Mieter haftet mit seinem Selbstbehalt unabhängig davon, ob von einem Dritten Ersatz verlangt werden kann. Der Vermieter nimmt den Mieter jedoch nur in Anspruch, wenn Ersatzansprüche von dem Dritten nicht durchgesetzt werden können. Der Mieter haftet für, durch Ihn mit dem Mietfahrzeug verschuldete Haftpflichtschäden ebenfalls mit einem Selbstbehalt in Höhe von € 500.-je Schadensfall. Bei geringerer Schadenshöhe nur bis zur tatsächlichen Schadenhöhe. Zur Führung einer Verhandlung ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet. Für einen über den Selbstbehalt hinausgehenden Schaden haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei Missachtung der in Punkt 1 aufgeführten Punkte, bei Alkohol oder Drogenmissbrauch, und bei Vorsatz oder Mutwillen. In diesen Fällen haftet der Mieter unbegrenzt. Dem Mieter ist die Beförderung von Zoll oder sonstigem verbotenen Gütern mit dem Mietfahrzeug untersagt. Der Mieter ist darauf hingewiesen worden, dass mit  gemieteten Fahrzeugen  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 KG  in Deutschland max. 80 KM/h gefahren werden darf, und dass der Fahrtenschreiber zu verwenden ist. Über Lenkzeiten und den Gebrauch des Fahrtenschreibers ist der Mieter informiert.
  4. Sollte das Fahrzeug vor oder während der Mietzeit aufgrund von Defekten, Diebstahl, etc ausfallen, so ersetzt der Vermieter dem Mieter keinerlei hieraus entstehende Kosten. Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber, wie z.B.: Verdienstausfall, verdorbene Ware, Forderungen seiner Geschäftspartner usw. sind ausgeschlossen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen, so ist der Vermieter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
  5. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für Schäden, welche durch einen Mangel des Mietwagens entstanden sind, wie z.B. Beschädigung von Transportgut durch Wassereinbruch im Laderaum etc.
    Der Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert. Eine Insassen bzw. Ladegutversicherung besteht nicht.
  6. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Mietpreis ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene Gegenforderung handelt. Ist der Mieter Kaufmann, und ist der Mietvertrag für den Betrieb seines Handelsgeschäftes abgeschlossen, ist ein Zurückbehaltungsrecht seinerseits ausgeschlossen.
  7. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
  8. Wird das Fahrzeug abgestellt, so sind Fenster und Türen zu verschließen. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Schlüssel sind mitzunehmen. Bei Missachtung haftet der Mieter unbegrenzt.
  9. Sollten Meinungsverschiedenheiten über Höhe eines am Fahrzeug entstandenen Schadens vorliegen, so wird aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages abgerechnet. Ist der Mieter hiermit nicht einverstanden, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten ein Gutachten eines staatlich vereidigten KFZ-Sachverständigen einzuholen.
  10. Der Mieter bestätigt, daß sich das Mietfahrzeug zum Übergabezeitpunkt in verkehrssicherem Zustand befand. Für die Erhaltung der Verkehrssicherheit ist der Mieter verantwortlich. Das Fahrzeug darf vom Mieter nicht mehr genutzt werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist. Der Mieter hat dem Vermieter Schäden oder Mängel unverzüglich schriftlich (FAX) anzuzeigen.
  11. Das Fahrzeug war zum Übergabezeitpunkt mit Ausnahme der im Mietvertrag genannten Punkte mangelfrei.
  12. Der Mietpreis ist bei Übergabe fällig. Bei längeren Mietzeiträumen ist die Miete jeweils am 03. Des Monats fällig. Der Vermieter ist berechtigt, bei Ausbleiben der Mietzahlung ab dem 10. Des jeweiligen Monats das Fahrzeug zurückzuverlangen
  13. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt hiervon unberührt. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges wird ab einer Verspätung von 30 Min der Preis eines weiteren Miettages im vertr. vereinbarten Tarif berechnet.
  14. Der Mieter ist für jegliche Art von Gesetzesverstößen während seiner Mietzeit vollumfänglich allein verantwortlich. Dies umfasst alle Arten von Bußen  (Verwarnungsgelder, Bußgelder, Punkte in Verkehrsregistern etc.)