| 1.) |
Der Mieter
verpflichtet sich das Fahrzeug nur selbst zu führen, oder durch einen
von ihm beauftragten Fahrer zum Zweck Güterbeförderung als Spedition
führen zu lassen. Er stellt sicher, dass der beauftragte Fahrer den
notwendigen Führerschein besitzt. |
| 2.) |
Im Mietpreis
sind Versicherung und Steuer, sowie Verschleißteile und
Verschleißreparaturen enthalten. Der Mieter kann im Falle einer während
der Mietzeit anfallenden und zur Weiterfahrt unbedingt notwendigen
Reparatur, einer Fachwerkstatt einen Auftrag zur Behebung des Schadens
bis zur Höhe von 100 Euro.—erteilen, falls der Vermieter nicht tel.
erreicht werden kann. In diesem Fall ist der Anrufbeantworter des
Vermieters vor Auftragsabgabe zu besprechen. |
| 3.) |
Der Mieter,
oder die durch ihn beauftragte Person ist verpflichtet bei jedem
Unfallschaden solange am Schadensort zu verbleiben, bis die
polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Unfalles
abgeschlossen sind. Namen und Kennzeichen der am Unfall beteiligten
Personen und Fahrzeuge sind zu notieren, die Grüne Versicherungskarte
ist auszutauschen. Der Mieter hat sich so zu verhalten, als ob es sich
um sein eigenes Fahrzeug handelt, und als ob er seine eigenen Interessen
zu vertreten hätte. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber unbegrenzt. Der Mieter haftet dem Vermieter für
Schäden, die durch Ihn, oder durch die von ihm beauftragten Personen
entstanden sind mit einem Selbstbehalt in Höhe von 600.- Euro je
Schadensfall, sofern der Schaden nicht aufgrund von Mutwillen oder
Vorsatz entstanden ist. In solchen Fällen haftet der Mieter unbegrenzt.
Der Mieter haftet mit seinem Selbstbehalt unabhängig davon, ob von einem Dritten Ersatz verlangt
werden kann. Der Vermieter nimmt den Mieter jedoch nur in Anspruch, wenn Ersatzansprüche von
dem Dritten nicht durchgesetzt werden können. Der Mieter haftet für,
durch Ihn mit dem Mietfahrzeug verschuldete Haftpflichtschäden ebenfalls
mit einem Selbstbehalt in Höhe von € 600.-je Schadensfall. Bei
geringerer Schadenshöhe nur bis zur tatsächlichen Schadenhöhe.
Zur Führung einer Verhandlung ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet.
Für einen über den Selbstbehalt hinausgehenden Schaden haftet der Mieter
dem Vermieter gegenüber bei Missachtung der in Punkt 1 aufgeführten
Punkte, bei Alkohol oder Drogenmissbrauch, und bei Vorsatz oder
Mutwillen. In diesen Fällen haftet der Mieter unbegrenzt. Dem Mieter ist
die Beförderung von Zoll oder sonstigem verbotenen Gütern mit dem
Mietfahrzeug untersagt. Der Mieter ist darauf hingewiesen worden, dass
mit dem gemieteten Fahrzeug in Deutschland max. 80 KM/h gefahren werden
darf, und dass der Fahrtenschreiber zu verwenden ist. Über Lenkzeiten und
den Gebrauch des Fahrtenschreibers ist der Mieter informiert. |
| 4.) |
Sollte das
Fahrzeug vor oder während der Mietzeit aufgrund von Defekten, Diebstahl,
etc ausfallen, so ersetzt der Vermieter dem Mieter keinerlei hieraus
entstehende Kosten. Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber, wie
z.B. : Verdienstausfall, verdorbene Ware, Forderungen seiner
Geschäftspartner usw. sind ausgeschlossen. Sollte ein Fahrzeug
ausfallen, so ist der Vermieter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Der Vermieter haftet
ebenfalls nicht für Schäden, welche durch einen Mangel des Mietwagens
entstanden sind, wie z.B. Beschädigung von Transportgut durch
Wassereinbruch im Laderaum etc. |
| 5.) |
Der
Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert. Eine
Insassen bzw. Ladegutversicherung besteht nicht. |
| 6.) |
Eine
Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Mietpreis ist
ausgeschlossen , soweit es sich nicht um eine unbestrittene
Gegenforderung handelt. Ist der Mieter Kaufmann, und ist der Mietvertrag
für den betrieb seines Handelsgeschäftes abgeschlossen, ist ein
Zurückbehaltungsrecht seinerseits ausgeschlossen. |
| 7.) |
Nebenabreden
bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses
Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der
Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. |
| 8.) |
Wird das
Fahrzeug abgestellt, so sind Fenster und Türen zu verschließen. Das
Lenkradschloss ist einzurasten. Schlüssel sind mitzunehmen. Bei
Missachtung haftet der Mieter unbegrenzt. |
| 9.) |
Sollten
Meinungsverschiedenheiten über Höhe eines am Fahrzeug entstandenen
Schadens vorliegen, so wird aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden
Kostenvoranschlages abgerechnet. Ist der Mieter hiermit nicht
einverstanden, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten ein Gutachten
eines staatlich vereidigten KFZ-Sachverständigen einzuholen. |
| 10.) |
Der Mieter
bestätigt, daß sich das Mietfahrzeug zum Übergabezeitpunkt in
verkehrssicherem Zustand befand. Für die Erhaltung der
Verkehrssicherheit ist der Mieter verantwortlich. Das Fahrzeug darf vom
Mieter nicht mehr genutzt werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr
verkehrssicher ist. Der Mieter hat dem Vermieter Schäden oder Mängel
unverzüglich schriftlich (FAX) anzuzeigen. |
| 11.) |
Das Fahrzeug
war zum Übergabezeitpunkt mit Ausnahme der im Mietvertrag genannten
Punkte mangelfrei. |
| 12.) |
Bei verspäteter
Rückgabe des Fahrzeuges wird ab einer Verspätung von 15
Minuten der Preis eines weiteren Mietzeitraumes im vertraglich vereinbarten Tarif,
mindestens jedoch 50 Euro,
berechnet.
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Bankverbindung: |
Firma
Norbert Binder
SPK Staufen, BLZ: 680 523 28
Kto.-Nr.: 1165711 |
St.-NR. FA
Freiburg Land: 06018/42330
UST.-Ident.-NR:
DE274658662 |
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