Mietbedingungen der Fa. Binder LKW -Vermietung:

1.) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nur selbst zu führen, oder durch einen von ihm beauftragten Fahrer zum Zweck Güterbeförderung als Spedition führen zu lassen. Er stellt sicher, dass der beauftragte Fahrer den notwendigen Führerschein besitzt.
2.) Im Mietpreis sind Versicherung und Steuer, sowie Verschleißteile und Verschleißreparaturen enthalten. Der Mieter kann im Falle einer während der Mietzeit anfallenden und zur Weiterfahrt unbedingt notwendigen Reparatur, einer Fachwerkstatt einen Auftrag zur Behebung des Schadens bis zur Höhe von 100 Euro.—erteilen, falls der Vermieter nicht tel. erreicht werden kann. In diesem Fall ist der Anrufbeantworter des Vermieters vor Auftragsabgabe zu besprechen.
3.) Der Mieter, oder die durch ihn beauftragte Person ist verpflichtet bei jedem Unfallschaden solange am Schadensort zu verbleiben, bis die polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Unfalles abgeschlossen sind. Namen und Kennzeichen der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu notieren, die Grüne Versicherungskarte ist auszutauschen. Der Mieter hat sich so zu verhalten, als ob es sich um sein eigenes Fahrzeug handelt, und als ob er seine eigenen Interessen zu vertreten hätte. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Ihn, oder durch die von ihm beauftragten Personen entstanden sind mit einem Selbstbehalt in Höhe von 600.- Euro je Schadensfall, sofern der Schaden nicht aufgrund von Mutwillen oder Vorsatz entstanden ist. In solchen Fällen haftet der Mieter unbegrenzt. Der Mieter haftet mit seinem Selbstbehalt unabhängig davon, ob von einem Dritten Ersatz verlangt werden kann. Der Vermieter nimmt den Mieter jedoch nur in Anspruch, wenn Ersatzansprüche von dem Dritten nicht durchgesetzt werden können. Der Mieter haftet für, durch Ihn mit dem Mietfahrzeug verschuldete Haftpflichtschäden ebenfalls mit einem Selbstbehalt in Höhe von € 600.-je Schadensfall. Bei geringerer Schadenshöhe nur bis zur tatsächlichen Schadenhöhe.
Zur Führung einer Verhandlung ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet. Für einen über den Selbstbehalt hinausgehenden Schaden haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei Missachtung der in Punkt 1 aufgeführten Punkte, bei Alkohol oder Drogenmissbrauch, und bei Vorsatz oder Mutwillen. In diesen Fällen haftet der Mieter unbegrenzt. Dem Mieter ist die Beförderung von Zoll oder sonstigem verbotenen Gütern mit dem Mietfahrzeug untersagt. Der Mieter ist darauf hingewiesen worden, dass mit dem gemieteten Fahrzeug in Deutschland max. 80 KM/h gefahren werden darf, und dass der Fahrtenschreiber zu verwenden ist. Über Lenkzeiten und den Gebrauch des Fahrtenschreibers ist der Mieter informiert.
4.) Sollte das Fahrzeug vor oder während der Mietzeit aufgrund von Defekten, Diebstahl, etc ausfallen, so ersetzt der Vermieter dem Mieter keinerlei hieraus entstehende Kosten. Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber, wie z.B. : Verdienstausfall, verdorbene Ware, Forderungen seiner Geschäftspartner usw. sind ausgeschlossen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen, so ist der Vermieter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Der Vermieter haftet
ebenfalls nicht für Schäden, welche durch einen Mangel des Mietwagens entstanden sind, wie z.B. Beschädigung von Transportgut durch Wassereinbruch im Laderaum etc.
5.) Der Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert. Eine Insassen bzw. Ladegutversicherung besteht nicht.
6.) Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Mietpreis ist ausgeschlossen , soweit es sich nicht um eine unbestrittene Gegenforderung handelt. Ist der Mieter Kaufmann, und ist der Mietvertrag für den betrieb seines Handelsgeschäftes abgeschlossen, ist ein Zurückbehaltungsrecht seinerseits ausgeschlossen.
7.) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
8.) Wird das Fahrzeug abgestellt, so sind Fenster und Türen zu verschließen. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Schlüssel sind mitzunehmen. Bei Missachtung haftet der Mieter unbegrenzt.
9.) Sollten Meinungsverschiedenheiten über Höhe eines am Fahrzeug entstandenen Schadens vorliegen, so wird aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages abgerechnet. Ist der Mieter hiermit nicht einverstanden, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten ein Gutachten eines staatlich vereidigten KFZ-Sachverständigen einzuholen.
10.) Der Mieter bestätigt, daß sich das Mietfahrzeug zum Übergabezeitpunkt in verkehrssicherem Zustand befand. Für die Erhaltung der Verkehrssicherheit ist der Mieter verantwortlich. Das Fahrzeug darf vom Mieter nicht mehr genutzt werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist. Der Mieter hat dem Vermieter Schäden oder Mängel unverzüglich schriftlich (FAX) anzuzeigen.
11.) Das Fahrzeug war zum Übergabezeitpunkt mit Ausnahme der im Mietvertrag genannten Punkte mangelfrei.
12.) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges wird ab einer Verspätung von 15 Minuten der Preis eines weiteren Mietzeitraumes im vertraglich vereinbarten Tarif, mindestens jedoch 50 Euro, berechnet.
 
 
Bankverbindung: Firma Norbert Binder
SPK Staufen,  BLZ: 680 523 28
Kto.-Nr.: 1165711
St.-NR. FA Freiburg Land:  06018/42330
UST.-Ident.-NR:               DE274658662