Fahrzeugvermietung Binder
in Freiburg

Nutzfahrzeuge – Mietbedingungen Fa. Binder

  1. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nur selbst zu führen, oder durch eine weitere Person, welche bei Übergabe an der Anmietstation  anwesend war, führen zu lassen.  Der Name des Zweitfahrers ist der Anmietstation zu nennen. Er stellt sicher, dass der beauftragte Fahrer den notwendigen Führerschein besitzt.
  2. Im Mietpreis sind Versicherung und Steuer, sowie Verschleißteile und Verschleißreparaturen enthalten. Der Mieter kann im Falle einer während der Mietzeit anfallenden und zur Weiterfahrt unbedingt notwendigen Reparatur, einer Fachwerkstatt einen Auftrag zur Behebung des Schadens bis zur Höhe von 100 Euro erteilen, falls der Vermieter nicht telefonisch erreicht werden kann. In diesem Fall ist der Anrufbeantworter des Vermieters vor Auftragsabgabe zu besprechen.
  3. Der Mieter, oder die durch ihn beauftragte Person ist verpflichtet bei jedem Unfallschaden solange am Schadensort zu verbleiben, bis die polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Unfalles abgeschlossen sind. Namen und Kennzeichen der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu notieren, die Grüne Versicherungskarte ist auszutauschen. Der Mieter hat sich so zu verhalten, als ob es sich um sein eigenes Fahrzeug handelt, und als ob er seine eigenen Interessen zu vertreten hätte. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Ihn, oder durch die von ihm beauftragten Personen entstanden sind in unbegrenzter Höhe. Er kann seinen max. Selbstbehalt  auf € 500.—je Schadensfall  gegen eine Versicherungsprämie in Höhe von € 16.—je Miettag  optional reduzieren.  Der Mieter haftet mit seinem Selbstbehalt unabhängig davon, ob von einem Dritten Ersatz verlangt werden kann. Der Vermieter nimmt den Mieter jedoch nur in Anspruch, wenn Ersatzansprüche von dem Dritten nicht durchgesetzt werden können. Der Mieter haftet für, durch Ihn mit dem Mietfahrzeug verschuldete Haftpflichtschäden ebenfalls mit einem Selbstbehalt in Höhe von € 500.-je Schadensfall. Bei geringerer Schadenshöhe nur bis zur tatsächlichen Schadenhöhe. Zur Führung einer Verhandlung ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet. Für einen über den Selbstbehalt hinausgehenden Schaden haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei Missachtung der in Punkt 1 aufgeführten Punkte, bei Alkohol oder Drogenmissbrauch, und bei Vorsatz oder Mutwillen. In diesen Fällen haftet der Mieter unbegrenzt. Dem Mieter ist die Beförderung von Zoll oder sonstigem verbotenen Gütern mit dem Mietfahrzeug untersagt. Der Mieter ist darauf hingewiesen worden, dass mit  gemieteten Fahrzeugen  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 KG  in Deutschland max. 80 KM/h gefahren werden darf, und dass der Fahrtenschreiber zu verwenden ist. Über Lenkzeiten und den Gebrauch des Fahrtenschreibers ist der Mieter informiert.
  4. Sollte das Fahrzeug vor oder während der Mietzeit aufgrund von Defekten, Diebstahl, etc ausfallen, so ersetzt der Vermieter dem Mieter keinerlei hieraus entstehende Kosten. Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber, wie z.B.: Verdienstausfall, verdorbene Ware, Forderungen seiner Geschäftspartner usw. sind ausgeschlossen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen, so ist der Vermieter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
  5. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für Schäden, welche durch einen Mangel des Mietwagens entstanden sind, wie z.B. Beschädigung von Transportgut durch Wassereinbruch im Laderaum etc.
    Der Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert. Eine Insassen bzw. Ladegutversicherung besteht nicht.
  6. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Mietpreis ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene Gegenforderung handelt. Ist der Mieter Kaufmann, und ist der Mietvertrag für den Betrieb seines Handelsgeschäftes abgeschlossen, ist ein Zurückbehaltungsrecht seinerseits ausgeschlossen.
  7. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
  8. Wird das Fahrzeug abgestellt, so sind Fenster und Türen zu verschließen. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Schlüssel sind mitzunehmen. Bei Missachtung haftet der Mieter unbegrenzt.
  9. Sollten Meinungsverschiedenheiten über Höhe eines am Fahrzeug entstandenen Schadens vorliegen, so wird aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages abgerechnet. Ist der Mieter hiermit nicht einverstanden, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten ein Gutachten eines staatlich vereidigten KFZ-Sachverständigen einzuholen.
  10. Der Mieter bestätigt, daß sich das Mietfahrzeug zum Übergabezeitpunkt in verkehrssicherem Zustand befand. Für die Erhaltung der Verkehrssicherheit ist der Mieter verantwortlich. Das Fahrzeug darf vom Mieter nicht mehr genutzt werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist. Der Mieter hat dem Vermieter Schäden oder Mängel unverzüglich schriftlich (FAX) anzuzeigen.
  11. Das Fahrzeug war zum Übergabezeitpunkt mit Ausnahme der im Mietvertrag genannten Punkte mangelfrei.
  12. Der Mietpreis ist bei Übergabe fällig. Bei längeren Mietzeiträumen ist die Miete jeweils am 03. Des Monats fällig. Der Vermieter ist berechtigt, bei Ausbleiben der Mietzahlung ab dem 10. Des jeweiligen Monats das Fahrzeug zurückzuverlangen
  13. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt hiervon unberührt. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges wird ab einer Verspätung von 30 Min der Preis eines weiteren Miettages im vertr. vereinbarten Tarif berechnet.
  14. Der Mieter ist für jegliche Art von Gesetzesverstößen während seiner Mietzeit vollumfänglich allein verantwortlich. Dies umfasst alle Arten von Bußen  (Verwarnungsgelder, Bußgelder, Punkte in Verkehrsregistern etc.)

Wohnmobile - Mietbedingungen Fa. Binder

  1. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag und oder den Mietbedingungen, daß er von diesen Kenntnis genommen hat, und diese uneingeschränkt anerkennt.
  2. Der Mietpreis muß spätestens bei Mietbeginn eingegangen sein. Bei Reiserücktritt durch den Mieter  sind folgende Stornogebühren zu entrichten. Bei bis zu 50 Tagen vor Reisebeginn 50 % des Mietpreises, bei bis zu 20 Tagen vor Reisebeginn 75 % des Mietpreises, und unter 20 Tagen vor Reisebeginn 85 % des Mietpreises. Es wird empfohlen eine Reiserücktrittsversicherung  abzuschließen. Bei Vertragsabschluß wird Eine  Anzahlung in Höhe von 40 % des Mietpreises fällig.
  3. Berechtigte Fahrer sind der Mieter und die im Mietvertrag aufgeführten Personen, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Für die Einhaltung dieser Bestimmung haftet der Mieter dem Vermieter unbegrenzt.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Dem Mieter ist es untersagt eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
  5. Da  Reparaturen während der Mietzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden können, darf der Mieter solche Reparaturen bis zur Höchstgrenze von 100 € ohne vorherige Absprache mit der Vermieter durchführen lassen, sofern die Reparatur für eine sichere Weiterfahrt unbedingt notwendig ist. Dies gilt jedoch nicht für  Reparaturen einzelner Teile der Inneneinrichtung. Derartige Defekte sind vom Mieter zu  dulden, und führen nicht zu Reisekostenrückzahlungs-Ansprüchen  des Mieters dem Vermieter gegenüber. Selbiges gilt für Schäden, die vor Antritt der Reise entstanden sind, und bei den der Vermieter keine Gelegenheit zur Reparatur hatte.  Reparaturen die zur Sicherung Weiterfahrt unbedingt notwendig sind, werden nur erstattet, sofern keine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs vorliegt. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, daß der Schaden nicht durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet für alle entstandenen Schäden Verschuldensunabhängig. Eine Kostenrückerstattung für Reparaturkosten erfolgt nur bei Reparatur in einer Fachwerkstatt.
  6. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Wagenschlüsseln, Dekoder für Wegfahrsperren, oder Alarmanlagen gehen zu Lasten des Mieters.
  7. Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Güterverkehr, zur Weitervermietung, zur Beförderung von Zoll und sonstigem verbotenen Gut und anderen vertraglich nicht vereinbarten Verkehrsarten zu Nutzen. Zuwiderhandlungen machen den Mieter Schadenersatzpflichtig.
  8. Der Mieter ist verpflichtet, für den Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu beachten. Bußgelder und Strafverfolgungsmaßnahmen gehen generell zu Lasten des Mieters.
  9. Fällt das Fahrzeug  aufgrund einer  Reparatur während der Mietzeit aus, so ersetzt der Vermieter dem Mieter ausschließlich  folgende Kosten, sofern der die Reparatur nicht aufgrund von Fahrlässigkeit, Mutwillen, oder Fehlbehandlung entstanden ist:  die Reparaturkosten, den Mietpreis je vollständigem Tag, an dem sich das Fahrzeug in der Werkstatt befunden hat. Belege hierfür sind vorzulegen. Ansprüche aufgrund entgangener  Urlaubsfreuden etc. sind ausgeschlossen. Hotelkosten, Rücktransportkosten für den Mieter und seine Mitreisenden etc. werden von einem vom Mieter selbst abzuschließenden Auslandsschutzbrief  abgedeckt. Eine Erstattung von Mehraufwandsentschädigungen aufgrund Ausfall des Mietfahrzeugs ist ausgeschlossen. Sollte das Fahrzeug vor oder während der Mietzeit durch Diebstahl, Unfall, Defekt, Umweltgesetzgebung oder anderer Ereignisse ausfallen, so entsteht hieraus keine
    Andere als hier genannte Ansprüche des Mieters dem Vermieter gegenüber.
  10. Verhalten bei Unfällen: Sofortige Benachrichtigung der örtlichen Polizei, keinerlei Schuldanerkenntnis oder Verpflichtung zur Schadenshöhe anerkennen, Namen und Kennzeichen aller am Unfall beteiligter Personen und Fahrzeuge notieren. Fertigen einer Unfallskizze und mehrerer Fotos. Stehenlassen des Fahrzeuges nur, sofern eine ausreichende Bewachung und Sicherung gewährleistet ist. In jedem Schadensfall ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei Brandschäden, Diebstahl oder Beschädigung durch Wild ist ebenso unverzüglich die Polizei zu informieren. Das Protokoll ist mitzubringen. Der Mieter hat Sich in aller fällen so zu verhalten, als wäre es sein eigenes Fahrzeug, und als hätte er seine eigenen Interessen zu vertreten. Bei schuldhafter  oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt.
  11. Haftung: Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1200 € je Schadensfall. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Diese Selbstbeteiligung  bezieht sich auf Schäden in Bereich der Teil- und Vollkaskoversicherung . Dieser Betrag von 1200  € ist bei Abfahrt bar beim Vermieter als Kaution zu hinterlegen. Weiterhin haftet der Mieter für durch Ihn mit dem Mietfahrzeug verursachte Haftpflichtschäden mit einem Selbstbehalt von max. 1200  € je Schadenfall . Der Versicherungsschutz ist auf Selbstfahrervermietfahrzeuge erweitert. Der Mieter haftet dem Vermieter mit seinem Selbstbehalt je Schadensfall für alle Schäden, welche nicht durch Andere vollständig beglichen werden. Schließlich tritt die Haftung auch dann ein, wenn Schäden entstanden sind, die durch das Ladegut, durch schlechte Verstauen, oder durch unzureichenden Verschluß entstanden
    sind. Der Mieter haftet für Schäden des Innenraumes unbegrenzt. Sollten Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines während der Mietzeit entstandenen Schadens bestehen, so ist der Mieter berechtigt, ein gutachten eines staatlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Die Kosten für dieses Gutachten sind vom Mieter zu begleichen.
  12. Wird das Fahrzeug abgestellt, sind die Türen und Fenster einschließlich der Dachluken zu verschließen. Das Lenkradschloss ist einzurasten. Zweitschlüssel sind mitzunehmen. Bei Verstoß haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber unbegrenzt.
  13. der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug  zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter zu Schadenersatz gegenüber dem Vermieter und dem jeweiligen Nachmieter verpflichtet. Dieser beträgt mindestens 20 € je angefangener Stunde der Verspätung. Darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Gibt der Mieter nicht umgehend nach Ablauf der Mietzeit Mitteilung über den Verbleib des Fahrzeuges, muß aus versicherungstechnischen  Gründen Anzeige wegen veruntreuender Unterschlagung erstattet werden.
  14. Sollten einzelne Textziffern dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Textziffern nicht.

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Vermietung Nutzfahrzeuge

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    Transporter kurz/flach (L1H1)
    ab 48.- Euro/Tag Führerschein Klasse: B oder 3 3 Sitzplätze Innenraum ca.: L: 3.05m B: 1.85m H: 1.50m = 7.5 Kubikmeter Nutzlast ca. 1400kg
  • Kategorie B

    Transporter hoch/lang (L2H2)
    ab 53.- Euro/Tag Führerschein Klasse: B oder 3 3 Sitzplätze Innenraum ca.: L: 3.05m B: 1.85m H: 1.85m = 11.5 Kubikmeter, Nutzlast 1400kg
  • Kategorie C

    Transporter Maxi (L4/H2)
    ab 59.- Euro/Tag Führerschein Klasse: B oder 3 3 Sitzplätze Innenraum ca.: L: 3.72m B: 1.87m H: 1.85m = 13,5 Kubikmeter, Nutzlast 1400kg
  • Kategorie D

    Transporter Maxi Extra lang ( L5H2)
    ab 64.- Euro/Tag Führerschein Klasse: B oder 3 3 Sitzplätze Innenraum ca.: L: 4.07m B: 1.87m H: 1.85m = 14,5 Kubikmeter, Nutzlast 1400kg
  • Kategorie E

    Transporter Koffer groß
    ab 69.- Euro/Tag Führerschein Klasse: B oder 3 3 Sitzplätze Innenraum ca.: L: 4.00m B: 2.00m H: 2.20m = ca. 20 Kubikmeter, Nutzlast ca. 1000kg
  • Kategorie F

    Umzugs-LKW mit Koffer und Ladebordwand
    ab 115.- Euro/Tag Führerschein Klasse: C, C1E oder 3 3 Sitzplätze Innenraum ca.: L: 6.00m B: 2.44m H: 2.45m = 35.8 Kubikmeter, Nutzlast ca. 2.2t
  • Kategorie G

    7.49 t Kipper LKW
    129,- Euro / Tag Führerschein Klasse: C, C1E oder 3 3 Sitzplätze Laderaum ca.: L: 3.80m B: 2.23m Bordwandhöhe 0.50m, Nutzlast laut Brief: 3255kg
  • Kategorie H

    Minibagger Takeuchi TB 016
    92,- Euro / Tag 105,- Euro / Tag mit Hänger GG 1.6 t, mit 58 er Grabenlöffel und 80 er Humuslöffel Verstellfahrwerk, Kabine, Transport mit 2.7 t Baggertieflader auf Kugelkopfkupplung
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